Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln)
Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person
Gemäß § 13 ASOG Bln ist eine Person verantwortlich, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht.
Ordnungsbehörden und Polizei
Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (§ 1 ASOG Bln).
Fazit: Das ASOG Bln definiert die Verantwortlichkeit von Personen für Gefahren, die sie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen. Die Ordnungsbehörden und die Polizei sind für die Abwehr dieser Gefahren zuständig.
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